AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FION ENERGY GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energiekosten- und Speicheroptimierung (im Folgenden „AGB Batteriespeicherbetrieb“)

Stand:März 2025

1. Allgemeines

Die FION ENERGY GmbH ( im Folgenden „FION“) erbringt Beratungs-, Koordinations- und Serviceleistungen im Bereich der Batteriespeicheroptimierung. Vertragsgrundlagen sind das individualisierte Angebot, die Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Batteriespeicherbetrieb“).

 

2.  Geltungsbereich

2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) als Kunde.

2.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FION stimmt ausdrücklich zu. Dies gilt auch, wenn FION Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

 

3.  Vertragsschluss

Der Vertrag kommt nach Übersendung des vom Kunden unterzeichneten Angebots und Auftragsbestätigung durch FION zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls beigefügte Leistungsbeschreibungen Zusatz- und Nachtragsaufträge sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erteilt und von FION in Textform bestätigt werden.

 

3.1. FION behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, technischen Konzepten, Präsentationen und Softwarelösungen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.

 

 

4.  Leistungsumfang der FION  

4.1. FION erbringt gegenüber dem Kunden Leistungen zur Analyse, Projektierung und Betriebsoptimierung von Batteriespeichersystemen. Dazu zählen insbesondere die Durchführung einer Grobanalyse zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit, die Projektkoordination einschließlich Angebotseinholung und Abstimmung mit Dritten, sowie die Betriebsoptimierung mittels eigener Softwarelösungen. Die Bereitstellung und Nutzung eines Online-Portals zur Visualisierung der Speicherleistung und Wirtschaftlichkeit ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.

 

4.2. Die konkreten Leistungen und technischen Spezifikationen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung sowie den darin festgelegten Anforderungen und Leistungsspezifikationen.

 

4.3. Leistungen Dritter, wie Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme oder Wartung von Batteriespeichern, erfolgen durch spezialisierte Partnerunternehmen. FION erbringt keine eigenen Liefer-, Montage- oder Installationsleistungen für Batteriespeichersysteme oder sonstige Komponenten. Die Verantwortung für Lieferung, Installation, Wartung, Garantie und Service obliegt ausschließlich den jeweiligen Herstellern oder Dienstleistern. FION tritt ausschließlich als Koordinator und Berater auf und übernimmt keine Verantwortung für die technische Funktionalität. Für diese Fremdleistungen gelten ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen und Garantien der Drittanbieter. FION haftet hierfür nicht, es sei denn, es liegt ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vor.

 

4.4. Die Gewährleistungsrechte für Batteriespeicher und sonstige Komponenten gemäß den Angebotsunterlagen bleiben unberührt und sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

 

4.5. FION ist verpflichtet, die Koordinations-, Beratungs- und Betriebsoptimierungsleistungen ordnungsgemäß, sach- und fachgerecht und unter Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsgrundlagen zu erbringen.


 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der KUNDE stellt sicher, dass alle relevanten Daten vollständig und fristgerecht bereitgestellt werden. Dies umfasst insbesondere:

-  die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung, ggf. Erläuterung aller notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen, die zur Leistungserbringung notwendig sind,

-  die möglichst umgehende (im Regelfall innerhalb von maximal fünf Werktagen) Bearbeitung und Entscheidung der von FION gestellten Fragen, die sich im Zuge der Leistungserbringung ergeben und die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Kundens fallen.

 

5.2. Der Kunde bevollmächtigt FION und auf Anfrage ihre Erfüllungsgehilfen auf der Grundlage des als Anlage bereitgestellten Musters, in seinem Namen und in seinem Auftrag auch rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Diese Vollmacht umfasst u.a. die Analyse von Verbrauchsdaten, die Kommunikation und den auftragsbezogenen Austausch von Daten mit Energielieferanten und Netzbetreibern. Sie bleibt gültig, bis der Kunden sie schriftlich widerruft oder FION den Auftrag kündigt.

 

5.3. Die Gesamtverantwortung für die Energieversorgung sowie die Entscheidungskompetenz über die Nutzung und den Betrieb des Batteriespeichers verbleiben ausschließlich beim Kunden.

 

5.4. Der Kunde verpflichtet sich, FION umgehend in Textform über Veränderungen seiner Energieversorgung, größere Änderungen im Betrieb (z.B. Schichtumstellung, Zubau von Eigenerzeugungskapazitäten) unverzüglich zu informieren, da sie die Betriebsstrategie des Speichers beeinflussen können.

 

5.5. Der Kunde ist verpflichtet, eine 24/7 erreichbare Kontaktperson zu benennen, um im Falle eines Speicherausfalls schnell reagieren zu können. Gleiches gilt für die Änderung von Kontaktdaten und Ansprechpersonen auf der Seite des Kunden.

 

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, vor Unterzeichnung des Angebots sicherzustellen, dass eine ausreichende Anschlussleistungskapazität beim zuständigen Netzbetreiber beantragt wurde, um den Batteriespeicher in Betrieb zu nehmen. FION unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die rechtzeitige und ausreichende Bereitstellung der Anschlusskapazität. Zusätzlich gewährleistet der Kunde, dass mit Vertragsschluss am vorgesehenen Standort ausreichender Platz zur Verfügung steht und dass alle baulichen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die Installation des Speichers erfüllt sind.

 

5.7. Bei Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unzureichender Mitwirkung ist FION berechtigt, Fristen anzupassen, Mehraufwand gesondert zu berechnen oder – nach erfolgloser Fristsetzung – den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

5.8. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und dadurch Verzögerungen oder Mehrkosten entstehen, ist FION berechtigt, die daraus resultierenden Zusatzkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

 

6.  Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

6.1. Der Kunde ist zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung gemäß der Auftragsbestätigung verpflichtet. Der Kunde zahlt die im Angebot ausgewiesenen Entgelte für alle Projektbestandteile (einschließlich solcher, die durch Subunternehmer oder Hersteller erbracht werden) an FION als zentrale Abrechnungsstelle. Die rechtliche Verantwortung für Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder andere Fremdleistungen liegt ausschließlich beim jeweiligen Dritten. FION tritt nicht als Vertragspartner dieser Leistungen auf.

 

6.2. Soweit FION für Leistungen Dritter Rechnungen an den Kunden übermittelt, erfolgt die Abrechnung und Zahlung im Namen und auf Rechnung des Kunden. FION handelt insoweit als beauftragter Koordinator zur Durchleitung der Zahlungen an die jeweiligen Subunternehmer oder Lieferanten. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Aufschlüsselung der durchgeleiteten Zahlungen, insbesondere in Bezug auf Hersteller- und Installationsleistungen.

 

6.3. Unbeschadet der Zahlungsdurchleitung für Fremdleistungen enthält die dem Kunden vorgelegte Gesamtrechnung auch die Vergütung für die von FION selbst erbrachten Leistungen, insbesondere:

 

- die technische und wirtschaftliche Projektkoordination,

 

- die Bereitstellung und Pflege der Optimierungssoftware (z. B. FION Energy Optimizer, Financial Tracker),

 

- die laufende Analyse und Steuerung der Speicherbetriebsstrategie,

 

- ergänzende Dienstleistungen gemäß individueller Vereinbarung.

 

6.4. Diese Leistungen werden dem Kunden einmalig, monatlich oder jährlich gemäß Angebot in Rechnung gestellt und sind zu den vereinbarten Fälligkeiten an FION zu zahlen.

 

6.5. Die Höhe und Abrechnungsweise der Vergütung ergibt sich aus dem individuell erstellten Angebot und der Auftragsbestätigung.

 

6.6. Für Dienstleistungen, die der Kunden zusätzlich zu den Leistungen gemäß Ziffer 3 von FION wünscht, erhält der Kunde entweder vorab ein durch den Kunden freizugebendes Angebot oder die Dienstleistung wird nach Stundenaufwand mit einem Stundensatz von 150,00 € zzgl. USt. abgerechnet.

 

6.7. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

 

6.8. Anfallende Nebenkosten (Reisekosten, Auslagen etc.) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, wenn keine andere Regelung vereinbart wurde.

 

6.9. Gegen Ansprüche von FION kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

 

 

 

7.  Haftung und Gewährleistung

 

7.1. FION haftet nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung der durchgeleiteten Fremdleistungen, sofern FION diese nicht selbst vertraglich geschuldet oder bei Auswahl und Koordination schuldhaft gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat (§ 278 BGB).

 

7.2. Insbesondere ist FION nicht für Schäden, bedingt durch Nicht- oder Schlechtleistungen des Batterieherstellers verantwortlich. Der KUNDE trägt das Risiko für alle mit dem Speicherbetrieb verbundenen Markt- und Betriebsrisiken.

 

7.3. Gewährleistungs- und Serviceansprüche sind unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Dienstleister geltend zu machen. FION unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch, übernimmt jedoch keine Durchsetzungspflicht.

 

7.4. Der Kunde trägt in Bezug auf die Speicheroptimierung das Risiko für Markt- und Preisentwicklungen, Änderungen der Einspeise- und Verbrauchsbedingungen sowie für Abweichungen zwischen prognostizierten und realisierten Einsparungen.

 

7.5. Im übrigen haftet FION dem Kunden nur für die von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, besteht keine Haftung.

 

7.6. Die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit im Zuge der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten gemäß Ziffer 7.5 ist je Schadensfall und Kalenderjahr beschränkt auf das Netto-Gesamtentgelt, das der Kunde im jeweiligen Kalenderjahr für die von FION eigenständig erbrachten Leistungen (insbesondere Speicheroptimierung und Softwarebereitstellung) schuldet.

 

7.7. Eine Haftung der Parteien nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

7.8. Soweit die Haftung von FION ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FION.

 

 

8.  Laufzeit und Kündigung

 

8.1. Die Vereinbarung tritt mit der Auftragsbestätigung durch FION in Kraft. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Jahre, beginnend ab der Inbetriebnahme des Batteriespeichers. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

 

8.2. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt..

 

8.3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

 

- eine der Parteien trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,

 

- der Kunde mit mehr als zwei fälligen Zahlungen in Verzug gerät,

 

- über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,

 

- die technische oder regulatorische Umsetzbarkeit des Projekts dauerhaft entfallen ist.

 

8.4. Im Falle einer berechtigten Kündigung durch FION bleiben etwaige Ansprüche auf Vergütung für bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen sowie auf Ersatz entstandener Mehraufwände unberührt.

 

 

9.  Datenschutz

 

9.1. FION verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung gemäß geltendem Datenschutzrecht (vgl. Anlage 3 – Datenschutzinformation). Der KUNDE erklärt sich mit der Kommunikation per E-Mail einverstanden, sofern keine spezifischen Verschlüsselungsanforderungen vorliegen

 

 

10. Geheimhaltung

 

10.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

 

10.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemeinzugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

 

10.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäftsgeheimnisse unterlassen.

 

 

11. Werbeklausel bzw. Veröffentlichungen

 

11.1. Mit Vertragsbeginn ist FION berechtigt, den Namen des Kundens, dessen Logo und die Art der Tätigkeit inner- und außerhalb der FION als Referenz zu verwenden. Insoweit entbindet der Kunden FION bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

 

11.2. Für Werbemaßnahmen ist der Kunden mit Vertragsbeginn berechtigt, den Namen der FION, deren Logo und die Art der vertraglichen Leistung zu verwenden. Insoweit entbindet FION den Kunden bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag sowie Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.


12.2. FION behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Kunden werden über Änderungen rechtzeitig informiert. Falls der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen nicht widerspricht, gelten die neuen AGB als akzeptiert. Widerspricht der Kunde den Änderungen, gelten die bisherigen AGB weiter, es sei denn, eine Fortführung des Vertrags unter den bisherigen Bedingungen ist für FION nicht zumutbar.

 

12.3. Auch ein elektronisch signiertes und elektronisch übermittelte Dokument ist zulässig, bei dem durch ein digitales Protokoll der Dokumenthistorie (Abschlusszertifikat) des Anbieters (z.B. Adobe Sign oder DocuSign) sichergestellt wird, dass der Unterzeichner identifizierbar und eine nachträgliche Veränderung der Daten erkennbar ist.

 

12.4. FION ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern oder zu ergänzen, soweit die Änderungen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen und keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen. Änderungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs wird FION den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt

 

12.5. Im Falle einer Veräußerung des Vertragsobjekts haben sich die Parteien über eine Vertragsübernahme zu verständigen.

 

12.6. Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten wird der Sitz von FION vereinbart. Die Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

 

12.7. FION ist berechtigt, nach seinem freien Ermessen geeignete Dritte als seine Nachunternehmer mit der Durchführung einzelner Leistungen zu beauftragen. Er hat den AG vorher schriftlich darüber zu informieren. Der KUNDE kann vom FION benannte Nachunternehmer aus wichtigem Grund ablehnen. FION ist alleinverantwortlich für die Koordination und Steuerung der Nachunternehmer sowie die eigenen geschuldeten Leistungen.

 

12.8. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden oder wird eine Regelungslücke offenbar, so werden die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Lücken dieser Vereinbarung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FION ENERGY GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energiekosten- und Speicheroptimierung (im Folgenden „AGB Batteriespeicherbetrieb“)

Stand:März 2025

1. Allgemeines

Die FION ENERGY GmbH ( im Folgenden „FION“) erbringt Beratungs-, Koordinations- und Serviceleistungen im Bereich der Batteriespeicheroptimierung. Vertragsgrundlagen sind das individualisierte Angebot, die Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Batteriespeicherbetrieb“).

 

2.  Geltungsbereich

2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) als Kunde.

2.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FION stimmt ausdrücklich zu. Dies gilt auch, wenn FION Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

 

3.  Vertragsschluss

Der Vertrag kommt nach Übersendung des vom Kunden unterzeichneten Angebots und Auftragsbestätigung durch FION zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls beigefügte Leistungsbeschreibungen Zusatz- und Nachtragsaufträge sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erteilt und von FION in Textform bestätigt werden.

 

3.1. FION behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, technischen Konzepten, Präsentationen und Softwarelösungen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.

 

 

4.  Leistungsumfang der FION  

4.1. FION erbringt gegenüber dem Kunden Leistungen zur Analyse, Projektierung und Betriebsoptimierung von Batteriespeichersystemen. Dazu zählen insbesondere die Durchführung einer Grobanalyse zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit, die Projektkoordination einschließlich Angebotseinholung und Abstimmung mit Dritten, sowie die Betriebsoptimierung mittels eigener Softwarelösungen. Die Bereitstellung und Nutzung eines Online-Portals zur Visualisierung der Speicherleistung und Wirtschaftlichkeit ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.

 

4.2. Die konkreten Leistungen und technischen Spezifikationen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung sowie den darin festgelegten Anforderungen und Leistungsspezifikationen.

 

4.3. Leistungen Dritter, wie Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme oder Wartung von Batteriespeichern, erfolgen durch spezialisierte Partnerunternehmen. FION erbringt keine eigenen Liefer-, Montage- oder Installationsleistungen für Batteriespeichersysteme oder sonstige Komponenten. Die Verantwortung für Lieferung, Installation, Wartung, Garantie und Service obliegt ausschließlich den jeweiligen Herstellern oder Dienstleistern. FION tritt ausschließlich als Koordinator und Berater auf und übernimmt keine Verantwortung für die technische Funktionalität. Für diese Fremdleistungen gelten ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen und Garantien der Drittanbieter. FION haftet hierfür nicht, es sei denn, es liegt ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vor.

 

4.4. Die Gewährleistungsrechte für Batteriespeicher und sonstige Komponenten gemäß den Angebotsunterlagen bleiben unberührt und sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

 

4.5. FION ist verpflichtet, die Koordinations-, Beratungs- und Betriebsoptimierungsleistungen ordnungsgemäß, sach- und fachgerecht und unter Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsgrundlagen zu erbringen.


 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der KUNDE stellt sicher, dass alle relevanten Daten vollständig und fristgerecht bereitgestellt werden. Dies umfasst insbesondere:

-  die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung, ggf. Erläuterung aller notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen, die zur Leistungserbringung notwendig sind,

-  die möglichst umgehende (im Regelfall innerhalb von maximal fünf Werktagen) Bearbeitung und Entscheidung der von FION gestellten Fragen, die sich im Zuge der Leistungserbringung ergeben und die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Kundens fallen.

 

5.2. Der Kunde bevollmächtigt FION und auf Anfrage ihre Erfüllungsgehilfen auf der Grundlage des als Anlage bereitgestellten Musters, in seinem Namen und in seinem Auftrag auch rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Diese Vollmacht umfasst u.a. die Analyse von Verbrauchsdaten, die Kommunikation und den auftragsbezogenen Austausch von Daten mit Energielieferanten und Netzbetreibern. Sie bleibt gültig, bis der Kunden sie schriftlich widerruft oder FION den Auftrag kündigt.

 

5.3. Die Gesamtverantwortung für die Energieversorgung sowie die Entscheidungskompetenz über die Nutzung und den Betrieb des Batteriespeichers verbleiben ausschließlich beim Kunden.

 

5.4. Der Kunde verpflichtet sich, FION umgehend in Textform über Veränderungen seiner Energieversorgung, größere Änderungen im Betrieb (z.B. Schichtumstellung, Zubau von Eigenerzeugungskapazitäten) unverzüglich zu informieren, da sie die Betriebsstrategie des Speichers beeinflussen können.

 

5.5. Der Kunde ist verpflichtet, eine 24/7 erreichbare Kontaktperson zu benennen, um im Falle eines Speicherausfalls schnell reagieren zu können. Gleiches gilt für die Änderung von Kontaktdaten und Ansprechpersonen auf der Seite des Kunden.

 

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, vor Unterzeichnung des Angebots sicherzustellen, dass eine ausreichende Anschlussleistungskapazität beim zuständigen Netzbetreiber beantragt wurde, um den Batteriespeicher in Betrieb zu nehmen. FION unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die rechtzeitige und ausreichende Bereitstellung der Anschlusskapazität. Zusätzlich gewährleistet der Kunde, dass mit Vertragsschluss am vorgesehenen Standort ausreichender Platz zur Verfügung steht und dass alle baulichen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die Installation des Speichers erfüllt sind.

 

5.7. Bei Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unzureichender Mitwirkung ist FION berechtigt, Fristen anzupassen, Mehraufwand gesondert zu berechnen oder – nach erfolgloser Fristsetzung – den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

5.8. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und dadurch Verzögerungen oder Mehrkosten entstehen, ist FION berechtigt, die daraus resultierenden Zusatzkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

 

6.  Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

6.1. Der Kunde ist zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung gemäß der Auftragsbestätigung verpflichtet. Der Kunde zahlt die im Angebot ausgewiesenen Entgelte für alle Projektbestandteile (einschließlich solcher, die durch Subunternehmer oder Hersteller erbracht werden) an FION als zentrale Abrechnungsstelle. Die rechtliche Verantwortung für Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder andere Fremdleistungen liegt ausschließlich beim jeweiligen Dritten. FION tritt nicht als Vertragspartner dieser Leistungen auf.

 

6.2. Soweit FION für Leistungen Dritter Rechnungen an den Kunden übermittelt, erfolgt die Abrechnung und Zahlung im Namen und auf Rechnung des Kunden. FION handelt insoweit als beauftragter Koordinator zur Durchleitung der Zahlungen an die jeweiligen Subunternehmer oder Lieferanten. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Aufschlüsselung der durchgeleiteten Zahlungen, insbesondere in Bezug auf Hersteller- und Installationsleistungen.

 

6.3. Unbeschadet der Zahlungsdurchleitung für Fremdleistungen enthält die dem Kunden vorgelegte Gesamtrechnung auch die Vergütung für die von FION selbst erbrachten Leistungen, insbesondere:

 

- die technische und wirtschaftliche Projektkoordination,

 

- die Bereitstellung und Pflege der Optimierungssoftware (z. B. FION Energy Optimizer, Financial Tracker),

 

- die laufende Analyse und Steuerung der Speicherbetriebsstrategie,

 

- ergänzende Dienstleistungen gemäß individueller Vereinbarung.

 

6.4. Diese Leistungen werden dem Kunden einmalig, monatlich oder jährlich gemäß Angebot in Rechnung gestellt und sind zu den vereinbarten Fälligkeiten an FION zu zahlen.

 

6.5. Die Höhe und Abrechnungsweise der Vergütung ergibt sich aus dem individuell erstellten Angebot und der Auftragsbestätigung.

 

6.6. Für Dienstleistungen, die der Kunden zusätzlich zu den Leistungen gemäß Ziffer 3 von FION wünscht, erhält der Kunde entweder vorab ein durch den Kunden freizugebendes Angebot oder die Dienstleistung wird nach Stundenaufwand mit einem Stundensatz von 150,00 € zzgl. USt. abgerechnet.

 

6.7. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

 

6.8. Anfallende Nebenkosten (Reisekosten, Auslagen etc.) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, wenn keine andere Regelung vereinbart wurde.

 

6.9. Gegen Ansprüche von FION kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

 

 

 

7.  Haftung und Gewährleistung

 

7.1. FION haftet nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung der durchgeleiteten Fremdleistungen, sofern FION diese nicht selbst vertraglich geschuldet oder bei Auswahl und Koordination schuldhaft gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat (§ 278 BGB).

 

7.2. Insbesondere ist FION nicht für Schäden, bedingt durch Nicht- oder Schlechtleistungen des Batterieherstellers verantwortlich. Der KUNDE trägt das Risiko für alle mit dem Speicherbetrieb verbundenen Markt- und Betriebsrisiken.

 

7.3. Gewährleistungs- und Serviceansprüche sind unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Dienstleister geltend zu machen. FION unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch, übernimmt jedoch keine Durchsetzungspflicht.

 

7.4. Der Kunde trägt in Bezug auf die Speicheroptimierung das Risiko für Markt- und Preisentwicklungen, Änderungen der Einspeise- und Verbrauchsbedingungen sowie für Abweichungen zwischen prognostizierten und realisierten Einsparungen.

 

7.5. Im übrigen haftet FION dem Kunden nur für die von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, besteht keine Haftung.

 

7.6. Die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit im Zuge der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten gemäß Ziffer 7.5 ist je Schadensfall und Kalenderjahr beschränkt auf das Netto-Gesamtentgelt, das der Kunde im jeweiligen Kalenderjahr für die von FION eigenständig erbrachten Leistungen (insbesondere Speicheroptimierung und Softwarebereitstellung) schuldet.

 

7.7. Eine Haftung der Parteien nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

7.8. Soweit die Haftung von FION ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FION.

 

 

8.  Laufzeit und Kündigung

 

8.1. Die Vereinbarung tritt mit der Auftragsbestätigung durch FION in Kraft. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Jahre, beginnend ab der Inbetriebnahme des Batteriespeichers. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

 

8.2. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt..

 

8.3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

 

- eine der Parteien trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,

 

- der Kunde mit mehr als zwei fälligen Zahlungen in Verzug gerät,

 

- über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,

 

- die technische oder regulatorische Umsetzbarkeit des Projekts dauerhaft entfallen ist.

 

8.4. Im Falle einer berechtigten Kündigung durch FION bleiben etwaige Ansprüche auf Vergütung für bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen sowie auf Ersatz entstandener Mehraufwände unberührt.

 

 

9.  Datenschutz

 

9.1. FION verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung gemäß geltendem Datenschutzrecht (vgl. Anlage 3 – Datenschutzinformation). Der KUNDE erklärt sich mit der Kommunikation per E-Mail einverstanden, sofern keine spezifischen Verschlüsselungsanforderungen vorliegen

 

 

10. Geheimhaltung

 

10.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

 

10.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemeinzugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

 

10.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäftsgeheimnisse unterlassen.

 

 

11. Werbeklausel bzw. Veröffentlichungen

 

11.1. Mit Vertragsbeginn ist FION berechtigt, den Namen des Kundens, dessen Logo und die Art der Tätigkeit inner- und außerhalb der FION als Referenz zu verwenden. Insoweit entbindet der Kunden FION bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

 

11.2. Für Werbemaßnahmen ist der Kunden mit Vertragsbeginn berechtigt, den Namen der FION, deren Logo und die Art der vertraglichen Leistung zu verwenden. Insoweit entbindet FION den Kunden bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag sowie Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.


12.2. FION behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Kunden werden über Änderungen rechtzeitig informiert. Falls der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen nicht widerspricht, gelten die neuen AGB als akzeptiert. Widerspricht der Kunde den Änderungen, gelten die bisherigen AGB weiter, es sei denn, eine Fortführung des Vertrags unter den bisherigen Bedingungen ist für FION nicht zumutbar.

 

12.3. Auch ein elektronisch signiertes und elektronisch übermittelte Dokument ist zulässig, bei dem durch ein digitales Protokoll der Dokumenthistorie (Abschlusszertifikat) des Anbieters (z.B. Adobe Sign oder DocuSign) sichergestellt wird, dass der Unterzeichner identifizierbar und eine nachträgliche Veränderung der Daten erkennbar ist.

 

12.4. FION ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern oder zu ergänzen, soweit die Änderungen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen und keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen. Änderungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs wird FION den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt

 

12.5. Im Falle einer Veräußerung des Vertragsobjekts haben sich die Parteien über eine Vertragsübernahme zu verständigen.

 

12.6. Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten wird der Sitz von FION vereinbart. Die Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

 

12.7. FION ist berechtigt, nach seinem freien Ermessen geeignete Dritte als seine Nachunternehmer mit der Durchführung einzelner Leistungen zu beauftragen. Er hat den AG vorher schriftlich darüber zu informieren. Der KUNDE kann vom FION benannte Nachunternehmer aus wichtigem Grund ablehnen. FION ist alleinverantwortlich für die Koordination und Steuerung der Nachunternehmer sowie die eigenen geschuldeten Leistungen.

 

12.8. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden oder wird eine Regelungslücke offenbar, so werden die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Lücken dieser Vereinbarung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FION ENERGY GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energiekosten- und Speicheroptimierung (im Folgenden „AGB Batteriespeicherbetrieb“)

Stand:März 2025

1. Allgemeines

Die FION ENERGY GmbH ( im Folgenden „FION“) erbringt Beratungs-, Koordinations- und Serviceleistungen im Bereich der Batteriespeicheroptimierung. Vertragsgrundlagen sind das individualisierte Angebot, die Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Batteriespeicherbetrieb“).

2.  Geltungsbereich

2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) als Kunde.

2.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FION stimmt ausdrücklich zu. Dies gilt auch, wenn FION Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

3.  Vertragsschluss

Der Vertrag kommt nach Übersendung des vom Kunden unterzeichneten Angebots und Auftragsbestätigung durch FION zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls beigefügte Leistungsbeschreibungen Zusatz- und Nachtragsaufträge sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erteilt und von FION in Textform bestätigt werden.

3.1. FION behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, technischen Konzepten, Präsentationen und Softwarelösungen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.

4.  Leistungsumfang der FION  

4.1. FION erbringt gegenüber dem Kunden Leistungen zur Analyse, Projektierung und Betriebsoptimierung von Batteriespeichersystemen. Dazu zählen insbesondere die Durchführung einer Grobanalyse zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit, die Projektkoordination einschließlich Angebotseinholung und Abstimmung mit Dritten, sowie die Betriebsoptimierung mittels eigener Softwarelösungen. Die Bereitstellung und Nutzung eines Online-Portals zur Visualisierung der Speicherleistung und Wirtschaftlichkeit ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.

4.2. Die konkreten Leistungen und technischen Spezifikationen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung sowie den darin festgelegten Anforderungen und Leistungsspezifikationen.

4.3. Leistungen Dritter, wie Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme oder Wartung von Batteriespeichern, erfolgen durch spezialisierte Partnerunternehmen. FION erbringt keine eigenen Liefer-, Montage- oder Installationsleistungen für Batteriespeichersysteme oder sonstige Komponenten. Die Verantwortung für Lieferung, Installation, Wartung, Garantie und Service obliegt ausschließlich den jeweiligen Herstellern oder Dienstleistern. FION tritt ausschließlich als Koordinator und Berater auf und übernimmt keine Verantwortung für die technische Funktionalität. Für diese Fremdleistungen gelten ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen und Garantien der Drittanbieter. FION haftet hierfür nicht, es sei denn, es liegt ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vor.

4.4. Die Gewährleistungsrechte für Batteriespeicher und sonstige Komponenten gemäß den Angebotsunterlagen bleiben unberührt und sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

4.5. FION ist verpflichtet, die Koordinations-, Beratungs- und Betriebsoptimierungsleistungen ordnungsgemäß, sach- und fachgerecht und unter Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsgrundlagen zu erbringen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der KUNDE stellt sicher, dass alle relevanten Daten vollständig und fristgerecht bereitgestellt werden. Dies umfasst insbesondere:

-  die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung, ggf. Erläuterung aller notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen, die zur Leistungserbringung notwendig sind,

-  die möglichst umgehende (im Regelfall innerhalb von maximal fünf Werktagen) Bearbeitung und Entscheidung der von FION gestellten Fragen, die sich im Zuge der Leistungserbringung ergeben und die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Kundens fallen.

5.2. Der Kunde bevollmächtigt FION und auf Anfrage ihre Erfüllungsgehilfen auf der Grundlage des als Anlage bereitgestellten Musters, in seinem Namen und in seinem Auftrag auch rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Diese Vollmacht umfasst u.a. die Analyse von Verbrauchsdaten, die Kommunikation und den auftragsbezogenen Austausch von Daten mit Energielieferanten und Netzbetreibern. Sie bleibt gültig, bis der Kunden sie schriftlich widerruft oder FION den Auftrag kündigt.

5.3. Die Gesamtverantwortung für die Energieversorgung sowie die Entscheidungskompetenz über die Nutzung und den Betrieb des Batteriespeichers verbleiben ausschließlich beim Kunden.

5.4. Der Kunde verpflichtet sich, FION umgehend in Textform über Veränderungen seiner Energieversorgung, größere Änderungen im Betrieb (z.B. Schichtumstellung, Zubau von Eigenerzeugungskapazitäten) unverzüglich zu informieren, da sie die Betriebsstrategie des Speichers beeinflussen können.

5.5. Der Kunde ist verpflichtet, eine 24/7 erreichbare Kontaktperson zu benennen, um im Falle eines Speicherausfalls schnell reagieren zu können. Gleiches gilt für die Änderung von Kontaktdaten und Ansprechpersonen auf der Seite des Kunden.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, vor Unterzeichnung des Angebots sicherzustellen, dass eine ausreichende Anschlussleistungskapazität beim zuständigen Netzbetreiber beantragt wurde, um den Batteriespeicher in Betrieb zu nehmen. FION unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die rechtzeitige und ausreichende Bereitstellung der Anschlusskapazität. Zusätzlich gewährleistet der Kunde, dass mit Vertragsschluss am vorgesehenen Standort ausreichender Platz zur Verfügung steht und dass alle baulichen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die Installation des Speichers erfüllt sind.

5.7. Bei Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unzureichender Mitwirkung ist FION berechtigt, Fristen anzupassen, Mehraufwand gesondert zu berechnen oder – nach erfolgloser Fristsetzung – den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

5.8. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und dadurch Verzögerungen oder Mehrkosten entstehen, ist FION berechtigt, die daraus resultierenden Zusatzkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

6.  Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1. Der Kunde ist zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung gemäß der Auftragsbestätigung verpflichtet. Der Kunde zahlt die im Angebot ausgewiesenen Entgelte für alle Projektbestandteile (einschließlich solcher, die durch Subunternehmer oder Hersteller erbracht werden) an FION als zentrale Abrechnungsstelle. Die rechtliche Verantwortung für Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder andere Fremdleistungen liegt ausschließlich beim jeweiligen Dritten. FION tritt nicht als Vertragspartner dieser Leistungen auf.

6.2. Soweit FION für Leistungen Dritter Rechnungen an den Kunden übermittelt, erfolgt die Abrechnung und Zahlung im Namen und auf Rechnung des Kunden. FION handelt insoweit als beauftragter Koordinator zur Durchleitung der Zahlungen an die jeweiligen Subunternehmer oder Lieferanten. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Aufschlüsselung der durchgeleiteten Zahlungen, insbesondere in Bezug auf Hersteller- und Installationsleistungen.

6.3. Unbeschadet der Zahlungsdurchleitung für Fremdleistungen enthält die dem Kunden vorgelegte Gesamtrechnung auch die Vergütung für die von FION selbst erbrachten Leistungen, insbesondere:

- die technische und wirtschaftliche Projektkoordination,

- die Bereitstellung und Pflege der Optimierungssoftware (z. B. FION Energy Optimizer, Financial Tracker),

- die laufende Analyse und Steuerung der Speicherbetriebsstrategie,

- ergänzende Dienstleistungen gemäß individueller Vereinbarung.

6.4. Diese Leistungen werden dem Kunden einmalig, monatlich oder jährlich gemäß Angebot in Rechnung gestellt und sind zu den vereinbarten Fälligkeiten an FION zu zahlen.

6.5. Die Höhe und Abrechnungsweise der Vergütung ergibt sich aus dem individuell erstellten Angebot und der Auftragsbestätigung.

6.6. Für Dienstleistungen, die der Kunden zusätzlich zu den Leistungen gemäß Ziffer 3 von FION wünscht, erhält der Kunde entweder vorab ein durch den Kunden freizugebendes Angebot oder die Dienstleistung wird nach Stundenaufwand mit einem Stundensatz von 150,00 € zzgl. USt. abgerechnet.

6.7. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

6.8. Anfallende Nebenkosten (Reisekosten, Auslagen etc.) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, wenn keine andere Regelung vereinbart wurde.

6.9. Gegen Ansprüche von FION kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

7.  Haftung und Gewährleistung

7.1. FION haftet nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung der durchgeleiteten Fremdleistungen, sofern FION diese nicht selbst vertraglich geschuldet oder bei Auswahl und Koordination schuldhaft gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat (§ 278 BGB).

7.2. Insbesondere ist FION nicht für Schäden, bedingt durch Nicht- oder Schlechtleistungen des Batterieherstellers verantwortlich. Der KUNDE trägt das Risiko für alle mit dem Speicherbetrieb verbundenen Markt- und Betriebsrisiken.

7.3. Gewährleistungs- und Serviceansprüche sind unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Dienstleister geltend zu machen. FION unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch, übernimmt jedoch keine Durchsetzungspflicht.

7.4. Der Kunde trägt in Bezug auf die Speicheroptimierung das Risiko für Markt- und Preisentwicklungen, Änderungen der Einspeise- und Verbrauchsbedingungen sowie für Abweichungen zwischen prognostizierten und realisierten Einsparungen.

7.5. Im übrigen haftet FION dem Kunden nur für die von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, besteht keine Haftung.

7.6. Die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit im Zuge der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten gemäß Ziffer 7.5 ist je Schadensfall und Kalenderjahr beschränkt auf das Netto-Gesamtentgelt, das der Kunde im jeweiligen Kalenderjahr für die von FION eigenständig erbrachten Leistungen (insbesondere Speicheroptimierung und Softwarebereitstellung) schuldet.

7.7. Eine Haftung der Parteien nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

7.8. Soweit die Haftung von FION ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FION.

8.  Laufzeit und Kündigung

8.1. Die Vereinbarung tritt mit der Auftragsbestätigung durch FION in Kraft. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Jahre, beginnend ab der Inbetriebnahme des Batteriespeichers. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

8.2. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt..

8.3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

- eine der Parteien trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,

- der Kunde mit mehr als zwei fälligen Zahlungen in Verzug gerät,

- über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,

- die technische oder regulatorische Umsetzbarkeit des Projekts dauerhaft entfallen ist.

8.4. Im Falle einer berechtigten Kündigung durch FION bleiben etwaige Ansprüche auf Vergütung für bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen sowie auf Ersatz entstandener Mehraufwände unberührt.

9.  Datenschutz

9.1. FION verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung gemäß geltendem Datenschutzrecht (vgl. Anlage 3 – Datenschutzinformation). Der KUNDE erklärt sich mit der Kommunikation per E-Mail einverstanden, sofern keine spezifischen Verschlüsselungsanforderungen vorliegen

10. Geheimhaltung

10.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

10.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemeinzugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

10.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäftsgeheimnisse unterlassen.

11. Werbeklausel bzw. Veröffentlichungen

11.1. Mit Vertragsbeginn ist FION berechtigt, den Namen des Kundens, dessen Logo und die Art der Tätigkeit inner- und außerhalb der FION als Referenz zu verwenden. Insoweit entbindet der Kunden FION bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

11.2. Für Werbemaßnahmen ist der Kunden mit Vertragsbeginn berechtigt, den Namen der FION, deren Logo und die Art der vertraglichen Leistung zu verwenden. Insoweit entbindet FION den Kunden bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag sowie Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

12.2. FION behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Kunden werden über Änderungen rechtzeitig informiert. Falls der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen nicht widerspricht, gelten die neuen AGB als akzeptiert. Widerspricht der Kunde den Änderungen, gelten die bisherigen AGB weiter, es sei denn, eine Fortführung des Vertrags unter den bisherigen Bedingungen ist für FION nicht zumutbar.

12.3. Auch ein elektronisch signiertes und elektronisch übermittelte Dokument ist zulässig, bei dem durch ein digitales Protokoll der Dokumenthistorie (Abschlusszertifikat) des Anbieters (z.B. Adobe Sign oder DocuSign) sichergestellt wird, dass der Unterzeichner identifizierbar und eine nachträgliche Veränderung der Daten erkennbar ist.

12.4. FION ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern oder zu ergänzen, soweit die Änderungen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen und keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen. Änderungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs wird FION den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt

12.5. Im Falle einer Veräußerung des Vertragsobjekts haben sich die Parteien über eine Vertragsübernahme zu verständigen.

12.6. Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten wird der Sitz von FION vereinbart. Die Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

12.7. FION ist berechtigt, nach seinem freien Ermessen geeignete Dritte als seine Nachunternehmer mit der Durchführung einzelner Leistungen zu beauftragen. Er hat den AG vorher schriftlich darüber zu informieren. Der KUNDE kann vom FION benannte Nachunternehmer aus wichtigem Grund ablehnen. FION ist alleinverantwortlich für die Koordination und Steuerung der Nachunternehmer sowie die eigenen geschuldeten Leistungen.

12.8. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden oder wird eine Regelungslücke offenbar, so werden die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Lücken dieser Vereinbarung.